Vereinssatzung

Spiel- und Sportverein
Kästorf-Warmenau von 1946 e.V.

Hinweis: Die in dieser Satzung aufgeführten Rollen und Funktionen sind der Einfachhalber nur als männliches Geschlecht ausgeführt, stehen aber für alle Geschlechter.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Spiel- und Sportverein (SSV) Kästorf - Warmenau von 1946
1. mit dem Zusatz e.V. als eingetragener Verein, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen und hat seinen Sitz in Kästorf.
Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß.

§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist es, Fußball, Tischtennis, Turnen, Kegeln und andere Ballspiele sowie Leibesübungen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er strebt an, durch Leibesübung und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Er ist rassisch, religiös und politisch neutral und vertritt den Amateurgedanken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landes - Sportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen und Vorschriften seine Vereinsangelegenheiten selbständig.

§ 4 - Rechtgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung in der jeweils gültigen Fassung bzw. mit den gültigen Satzungsänderungen und -ergänzungen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Dieses regelt der Ehrenrat in Verbindung mit einem Rechtskundigen.

§ 5 - Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich intern in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung kann sich weiterhin in Unterabteilungen gliedern.
Den Abteilungen stehen der Vereinsvorstand sowie die Abteilungsleiter vor, die alle mit der betreffenden Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes regeln.
Mitgliedschaft

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person unabhängig vom Geschlecht erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift - bei Kindern durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten - bekennt und die Aufnahme in den Verein in schriftlicher Form beantragt wird.

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.

§ 7 - Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre dem Verein angehören können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Vereinsmitglieder, die sich besonders um den Verein und die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragserhebung befreit.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Urkunde und Wandteller begründet.

§ 7a - Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Die Silbernadel wird einem Vereinsmitglied nach mindestens 20-jähriger Vereinszugehörigkeit oder aber mindestens 15-jähriger Zugehörigkeit und davon nachweislich 5 Jahre aktiver Mitarbeit im Verein, verliehen.

(2) Bei Verleihung der Goldnadel ist 30-jährige Mitgliedschaft - mindestens jedoch 20 Jahre und davon 10 Jahre aktive Mitarbeit- erforderlich.

(3) Aktiv-Zeiten, sind die Zeiten, die ein Mitglied, außer sportlicher Betätigung, für geleistete Vorstandsarbeit, Schiedsrichter und ähnliches erbracht hat.

(4) Auf die Verleihung, § 7 und § 7a, besteht kein Rechtsanspruch. Sie ist mit der Aushändigung einer Urkunde verbunden und erfolgt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung, zur JHV oder zu besonderem Anlass.

§ 8 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Schluss eines Kalender-Halbjahres, also zum 30.06. und 31.12.

(2) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Versammlungsbeschlusses

(3) durch Ausschlussbeschluss des Ehrenrates und des Vorstandes

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 - Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach § 8(2) und (3) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
(1) wenn er die in § 12 genannten Pflichten als Vereinsmitglied vorsätzlich und schuldhaft verletzt.

(2) wenn das Mitglied seinen dem Verein eigens gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung (Rückstände aus Vorjahren bis spätestens 31.3.) nicht nachkommt.

(3) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand bzw. Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.

§ 10 - Beitragsleistungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge in der von der Jahres-Hauptversammlung festgesetzten Höhe via Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

Die Beiträge sind Halbjährlich - und zwar zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres - fällig.

Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter sind ebenfalls dazu berechtigt, Mitgliedsbeiträge in Empfang zu nehmen. Auf Wunsch wird eine Quittung ausgestellt.

§ 11 - Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
(1) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.

(2) die Einrichtungen des Vereine nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

(3) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv aus zu üben,

(4) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen

§ 12 - Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

(1) die Satzung des Vereins, des Sportbundes Niedersachsen und seiner Fachverbände - soweit das Mitglied diese Sportart ausübt - sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, sich gegenüber Gastvereinen fair und sportlich zu verhalten und allerorts die Interessen des Vereines zu wahren.

(3) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und sonstiger Leistungen pünktlich zu erbringen.

(4) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich entschieden hat.

(5) in allen der aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten - sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins, oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen - deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

(6) Sportunfälle sind unverzüglich dem Abteilungsleiter dem Vorsitzenden bzw. Beauftragten des Vereins zu melden.

(7) ehrenamtlich tätige Mitglieder, Vorstände und sonstige eingeladene Personen sollten an den vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen teilnehmen.

 

Vereinsstruktur


§ 13 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung

(2) der Vereinsvorstand

(3) der erweiterte Vereinsvorstand

(4) der Ehrenrat ( Entscheidungsgewalt in Zweifelsfragen gem. § 19 Abs. 2 ).
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung statt.

§ 14 - Zusammentreten und Vorsitz der Versammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung und den Organen des Vereins zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung - als oberstes Organ des Vereins - ausgeübt.

Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben in den Versammlungen eine gültige Stimme. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im Monat Januar als sogenannte Jahreshauptversammlung (JHV) zwecks Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang in der Mehrzweckhalle in Kästorf unter Bekanntmachung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Diese ist vom Vereinsvorstand vorher aufzustellen. Der Aushang hat wenigstens eine Woche vorher zu erfolgen.

Außergewöhnliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen.

Wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe beantragen, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

Bei absehbarer Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes, dessen Wahl zu einer JHV ansteht, muss dieser sein Einverständnis zur Wahl / Wiederwahl in schriftlicher Form beim Vorstand einreichen.

§ 15 - Aufgaben der Versammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Der Beschlussfassung dieser Versammlung unterliegt insbesondere:

(1) Wahl der Vorstandsmitglieder

(2) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern

(3) Wahl eines Ehrenrates ( alle 3 Jahre, 5 Mitglieder sind zu wählen )

(4) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr und Beitragsänderung

(5) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung

(6) Abänderung der Satzung

(7) Auflösung des Vereins

(8) sonstige grundsätzliche Entscheidungen über die im Vorstand keine Einigung erzielt werden konnte bzw. Entscheidungen, die der Vorstand selbst nicht trifft

§ 16 – Tagesordnung (TOP)
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:

(1) Eröffnung und Begrüßung

(2) Feststellung der Stimmberechtigung der Anwesenden

(3) Ehrungen

(4) Protokollgenehmigung der letzten JHV

(5) Jahresbericht des Sportvereins

(6) Berichte der Abteilungsleiter

(7) Kassenbericht

(8) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwarts

(9) Entlastung des Vorstandes

(10) Neufestsetzung der Beiträge (bei Bedarf)

(11) Neuwahlen (1. und 2. Vorsitzender alle 2 Jahre im Wechsel)

(12) Finanzplan

(13) schriftliche Anträge (diese sind bis 8 Tage vor einer JHV beim Vorstand einzureichen) / Beantwortung von Fragen

(14) Verschiedenes

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll über die Versammlung aufzunehmen. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung vorzulesen und zur Genehmigung vorzulegen. Bei erfolgter Genehmigung wird das Protokoll anschließend vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 17 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:

(1) dem gewählten 1. Vorsitzenden

(2) dem gewählten 2. Vorsitzenden

(3) dem gewählten Geschäftsführer

(4) dem gewählten Kassenwart (auf die Wahl eines Kassenwartes kann verzichtet werden, wenn die Kassen- und Vereinsbuchführung ein Angehöriger, der steuerberatenden Berufe, übernimmt.

(5) dem gewählten Schriftführer

(6) dem gewählten Jugendwart

(7) dem gewählten Frauen- und Sozialwart

(8) dem gewählten Pressewart

Einem Vorstandsmitglied können mehrere der unter (3) bis (8) aufgeführten Vorstands-Aufgaben übertragen werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ermäßigt sich dem entsprechend.

Die Mitglieder des Vorstandes (außer dem 1. und 2. Vorsitzenden, alle 2 Jahre im Wechsel ) werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

§ 18 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören alle Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen an. Dieser tritt nach Bedarf zusammen um im Allgemeinen die einzelnen Probleme der Abteilungen zu erörtern.

Der Vorstand kann auch die einzelnen Mitglieder zu den Vorstandssitzungen einladen.

Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren und die Protokolle vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Beschlüsse, die die einzelnen Abteilungen betreffen, sind den Abteilungsleitern mitzuteilen.

 

Vorstandsaufgaben

§ 19 - Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen. Er hat die laufenden Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht von den einzelnen Vorstands-mitgliedern erledigt werden, nach den in den Mitglieds - Versammlungen gefassten Beschlüssen in Vorstandssitzungen zu beraten, und die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aufeinander abzustimmen.

(2) In Zweifelsfragen - die einer erweiterten Vorstandssitzung vorgelegt werden und wobei keine Einigung erzielt werden kann - entscheidet der Ehrenrat.

(3) Der Vorstand ist nicht berechtigt, weitreichende Entscheidungen, welche eine größere Anzahl der Vereinsmitglieder (Abteilungen, Mannschaften usw.) betreffen, ohne deren Zustimmung und ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zu treffen.

§ 20 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben und die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder innerhalb des Vorstandes sind als Zusammenstellung dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt. Diese
Anlage 1 ist nach einer Vorstandsneuwahl zu aktualisieren und der nächsten Mit-gliederversammlung bekannt zu geben.

Besondere Bestimmungen unterliegen dem Ehrenrat. Er ist nicht dem Vorstand verantwortlich, wenn ihm vom Vorstand bzw. von der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet in allen Disziplinarangelegenheiten des Vorstandes und aller anderen Vereinsmitglieder, auch der aktiven Sportler. Vorschläge zu Ehrungen und Auszeichnungen kann der Ehrenrat beim Vorstand einbringen. Der Ehrenrat wird auf 3 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt.

§ 21 - Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt 3 Kassenprüfer für jeweils 1 Jahr, deren Namen vom Schriftführer notiert werden.

Die Kassenprüfung des abgelaufenen Jahres erfolgt zum Jahresende, bzw. bis spätestes zum 16.01. des folgenden Jahres. Das Ergebnis ist zu protokollieren und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Der Kassenprüfer-Obmann gibt einen Prüfungsbericht über die durchgeführte Kassenprüfung. Er beantragt die Entlastung des Kassenwarts. Nur zwei Kassenprüfer können in der Versammlung wieder gewählt werden.

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 22 - Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Alle Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Diese ist ordnungsgemäß, wenn sie durch den Versammlungsleiter eine Woche vor dem Termin bekannt gemacht wurde. Die Vorschrift des § 14 (Zusammentreten und Vorsitz der Versammlung) bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Wenn es 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, muss geheim und schriftlich abgestimmt werden.

Die Jahreshauptversammlung muss protokolliert werden. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten, und ist vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Auszüge, die einzelne Abteilungen betreffen, sind zu fertigen und den Abteilungsleitern zu übergeben.

§ 23 - Finanzplan
Für das Geschäftsjahr (siehe § 26) ist vom 1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart ein Finanzplan aufzustellen. Dieser Finanzplan ist von der Jahreshaupt-versammlung zu genehmigen.

§ 24 - Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

Eine Beschlussfassung über die Auflösung ist nur möglich, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss muss ebenfalls mit 4/5-Mehrheit erfolgen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der 1. Vorsitzende innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie ist nicht an die übliche Ladungsfrist gebunden. Auch hier gilt bei der Abstimmung die 4/5-Mehrheit wie in Absatz 2.

§ 25 - Vereinsvermögen
Das gesamte bare, mobile und immobile Vermögen ist Vereinseigentum. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht mehr zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Kästorf, der 24.Januar 2015

Heinz König              Udo Grunwald
1. Vorsitzender           2.Vorsitzender

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